Ratgeber

Wohnung vermieten in Eisfeld: was vorher geklärt sein muss

Danny Wanderer

Kurz gesagt

  • Wer eine Wohnung vermieten will, entscheidet drei Dinge, bevor die erste Anzeige online geht: welche Fläche im Vertrag steht, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wird und wer sich später um das laufende Mietverhältnis kümmert.
  • Die Wohnfläche ist die Bezugsgröße für die Miete. Steht dort eine Zahl aus einer alten Bauzeichnung, tragen Sie das Risiko über Jahre mit.
  • Ein BGH-Fall von 2015 zeigt, wie weit Flächenangaben auseinanderliegen können: 156,95 m² standen im Mietvertrag, tatsächlich waren es 210,43 m². Was das für einen konkreten Vertrag bedeutet, beurteilt ein Rechtsanwalt.
  • Wohnraumberechnung, Gebäudegutachten und die Beschaffung des Energieausweises können Sie einzeln beauftragen, ganz ohne Verkaufsabsicht.
  • Zu Kaution, Mietvertrag und Kündigung berate ich nicht. Das gehört zum Rechtsanwalt.

Sie haben eine Wohnung in Eisfeld und überlegen, sie zu vermieten. Vielleicht ist sie gerade frei geworden, vielleicht haben Sie sie geerbt, vielleicht wollten Sie eigentlich verkaufen und sind sich noch nicht sicher. Bevor es um Mietpreis und Anzeige geht, stehen ein paar nüchterne Fragen an: Wie groß ist die Wohnung wirklich, in welchem Zustand ist sie, was liegt an Unterlagen vor. Meistens hakt es schon bei der ersten.

Das klingt unspektakulär. Nach meiner Erfahrung entscheidet aber genau dieser Teil darüber, ob ein Mietverhältnis später ruhig läuft oder ob nach zwei Jahren jemand mit dem Zollstock durch die Wohnung geht.

Was vor der ersten Anzeige feststehen muss

Vermieten ist eine Kette von Schritten. Der Preis kommt darin ziemlich spät; zuerst braucht es die Grundlage, auf der später alles gerechnet wird.

Was brauche ich, um eine Wohnung zu vermieten?

Sie brauchen eine belastbare Wohnflächenangabe, einen gültigen Energieausweis, Klarheit über den Zustand der Wohnung und die Unterlagen zum Objekt. Mietvertrag, Kaution und Übergabe bauen darauf auf.

Konkret gehört auf den Tisch:

  • die Wohnflächenangabe und die Berechnung, aus der sie stammt
  • der Energieausweis für das Gebäude
  • eine Einschätzung zum Zustand, getrennt nach innen und außen
  • Grundriss und Baujahr
  • Angaben zur Heizung und zur Anlagentechnik
  • bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung und Protokolle der Eigentümerversammlung

Was davon fehlt, lässt sich beschaffen. Fehlende Unterlagen hole ich bei den Ämtern; den Behördenmarathon nehme ich Ihnen ab. Was sich dagegen nicht nachträglich reparieren lässt, ist eine falsche Zahl, die einmal in einem Mietvertrag steht.

Die Wohnfläche ist die Bezugsgröße für die Miete und oft falsch

Die Wohnfläche ist die zentrale Bezugsgröße: für den Kaufpreis, für die Miete und für alle Angaben in Unterlagen und Exposés. Ungenaue oder veraltete Angaben können später zu Streit oder Nachforderungen führen. Bei einer Vermietung wirkt eine falsche Zahl anders als bei einem Verkauf. Diese Zahl bleibt im Vertrag stehen und rechnet über die gesamte Mietzeit mit.

Woher die Zahl in den meisten Unterlagen stammt, ist selten dokumentiert. Mal ist es eine Bauzeichnung von 1974, mal eine Aufstellung des Voreigentümers, mal eine Angabe aus einem alten Exposé, die niemand mehr hinterfragt hat. Ich halte das für den häufigsten stillen Fehler bei Vermietungen im ländlichen Raum.

Was die Wohnflächenverordnung tatsächlich regelt

Der bekannteste Maßstab ist die Wohnflächenverordnung. Sie ist enger, als viele denken. Nach § 1 Absatz 1 WoFlV gilt: „Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.” Zwingend vorgeschrieben ist sie also bei gefördertem Wohnraum. Bei allen anderen Wohnungen gilt sie nicht kraft Gesetzes; maßgeblich ist dort, was die Parteien vereinbaren. In der Praxis wird trotzdem meist nach ihr gerechnet.

§ 4 WoFlV legt fest, mit welchem Anteil eine Grundfläche zählt:

GrundflächeAnrechnung nach § 4 WoFlV
Räume und Raumteile mit mindestens zwei Metern lichter Höhevollständig
Räume und Raumteile mit mindestens einem und weniger als zwei Metern lichter Höhezur Hälfte
unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räumezur Hälfte
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen„in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte”

Für Flächen unterhalb eines Meters lichter Höhe sieht die Verordnung keine Nummer vor. Sie fallen damit aus der Anrechnung heraus. Das ist der Grund, warum ausgebaute Dachgeschosse so oft strittig sind. Zwischen „45 Quadratmeter” und „34 Quadratmeter” liegt bei derselben Wohnung manchmal nur die Frage, wo die Schräge auf einen Meter fällt.

Ein Nebenschauplatz: Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen gehören nach § 2 Absatz 3 WoFlV nicht zur Wohnfläche. In Eisfelder Bestandshäusern mit Nebengebäuden ist das keine Formalie.

Was passiert, wenn die Fläche im Mietvertrag nicht stimmt

Dazu gibt es eine Entscheidung, die zeigt, wie weit Angaben auseinanderliegen können. Der Bundesgerichtshof hat am 18. November 2015 (Az. VIII ZR 266/14) an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, „dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt”. Im entschiedenen Fall standen 156,95 Quadratmeter im Mietvertrag, tatsächlich waren es 210,43 Quadratmeter (Pressemitteilung Nr. 189/2015 des BGH).

Ich zitiere das ausdrücklich nur als Illustration dafür, wie stark Flächenangaben abweichen können. Es ist Mietrecht und lässt sich nicht auf einen Kaufvertrag übertragen. Und was die Entscheidung für Ihren konkreten Vertrag bedeutet, beurteilt ein Rechtsanwalt, nicht ich.

Was ich tun kann, ist der Schritt davor: die Wohnfläche präzise nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben berechnen, bevor eine Zahl in einen Vertrag wandert. Auch dann, wenn eine Berechnung schlicht fehlt oder Zweifel an den vorhandenen Angaben bestehen.

Wie das hier oft aussieht

Ein typischer Fall aus dem Eisfelder Bestand, wie er hier immer wieder vorkommt: Eine geerbte Wohnung im Obergeschoss, das Dachgeschoss irgendwann in den Achtzigern ausgebaut, die Flächenangabe stammt aus einer Bauzeichnung von 1974. In der Erbschaftsmappe steht eine Zahl, im alten Exposé eine zweite, und die Kinder des Voreigentümers erinnern sich an eine dritte.

Die Frage ist dann nicht, welche Zahl die netteste ist, sondern welche in einen Mietvertrag darf. Beim Aufmaß vor Ort wird gemessen, wo die Dachschräge auf zwei Meter und wo sie auf einen Meter fällt, weil § 4 WoFlV genau dort die Anrechnung ändert. Der Abstellraum im Keller fliegt nach § 2 Absatz 3 raus. Der Balkon geht in der Regel zu einem Viertel ein.

Am Ende steht eine Zahl mit einer Berechnung dahinter, die man jemandem zeigen kann. Das ist der ganze Punkt: Die Zahl wird über Jahre mitrechnen, also sollte man wissen, woher sie kommt.

Zwischenfazit: Mit der Fläche wird über Jahre gerechnet. Für eine Formalie hat sie erstaunlich lange Folgen. Wenn Sie an einer Stelle im Vermietungsprozess genau sein wollen, dann hier.

Die zweite Angabe, die vor der Vermietung stehen muss, ist der Zustand.

Der Zustand entscheidet, bevor jemand einzieht

Die zweite Frage ist der Zustand. Bei einer Vermietung wird sie gern übersprungen, weil ja niemand kauft. Genau deshalb fällt sie später auf die Füße: Was bei der Übergabe nicht dokumentiert ist, wird später zur Auslegungsfrage.

Ich benenne den Zustand bewusst offen, getrennt nach Zustand außen und Zustand innen. Das ist nicht die bequeme Variante, aber sie erspart allen Beteiligten die Diskussion beim zweiten Termin. Wenn Sie eine belastbare Einschätzung wollen, gibt es dafür das Gebäudegutachten: Es dokumentiert den Zustand einer Immobilie objektiv und dient als Entscheidungsgrundlage. Die Wertermittlung beantwortet die Frage nach dem Preis, das Gebäudegutachten die Frage nach dem Zustand. Beide ergänzen sich, sind aber unabhängig voneinander zu haben. Den Ablauf habe ich getrennt beschrieben: dort steht, wie ein Gebäudegutachten abläuft und welche Unterlagen dafür nötig sind.

Was daneben zwingend vorliegen muss, ist der Energieausweis. Der steht im Gesetz, und zwar überraschend genau. Dazu gleich die Fundstellen.

Zwischenfazit: Fläche und Zustand sind die beiden Angaben, die Sie vor der Vermietung sauber haben sollten. Beides können Sie einzeln beauftragen, ohne dass ein Verkauf im Raum steht.

Der Energieausweis ist bei der Vermietung Pflicht, nicht Kür

Viele Eigentümer verbinden den Energieausweis mit dem Verkauf. Das Gesetz sieht das anders. § 80 Absatz 3 Satz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes nennt die Vermietung ausdrücklich:

„Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.”

Der letzte Halbsatz ist wichtig: Liegt für das Gebäude schon ein gültiger Ausweis vor, entsteht keine neue Pflicht.

Absatz 5 erklärt die Vorlage- und Übergaberegeln des Absatzes 4 für Vermieter für entsprechend anwendbar. Praktisch heißt das zwei Termine:

WannWas das Gesetz verlangtFundstelle
spätestens bei der BesichtigungVorlage des Energieausweises oder einer Kopie§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 S. 1 GModG
unverzüglich nach VertragsschlussÜbergabe des Energieausweises oder einer Kopie§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 S. 5 GModG

Vorlegen und übergeben sind also zwei verschiedene Dinge. Verpflichtet ist nach dem Wortlaut „der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler” — das Gesetz verknüpft die Personen mit „oder” und weist die Pflicht nicht einer von ihnen zu.

Und noch eine Anzeige-Regel, die im ländlichen Bestand gern übersehen wird: Nach § 87 Absatz 1 GModG müssen Immobilienanzeigen bestimmte Pflichtangaben enthalten, wenn eine Anzeige „in kommerziellen Medien” aufgegeben wird und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vorliegt. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Ob eine konkrete Anzeigenform darunterfällt, ist eine Rechtsfrage, die ich nicht für Sie entscheide.

Welcher Ausweis bei einem alten Haus in Eisfeld?

Hier wird es für Südthüringen konkret. § 80 Absatz 3 Satz 2 GModG schreibt vor:

„In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen.”

Ein kleines Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen und Bauantrag von 1963 fällt damit in die Bedarfsausweis-Pflicht. Der Bedarfsausweis wird auf Grundlage von Baukonstruktion und Anlagentechnik berechnet, nicht am tatsächlichen Verbrauch abgelesen. Das ist der aufwendigere Weg, und er kommt im Eisfelder Bestand häufiger vor, als den meisten Eigentümern bewusst ist. Für bestimmte Altbauten sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Pflicht vor; ob sie greift, hängt am einzelnen Gebäude.

Zwei Ausnahmen gehören ebenfalls dazu: Auf ein Baudenkmal sind die Pflichten des § 80 Absatz 3 bis 7 GModG nicht anzuwenden, und auf ein kleines Gebäude ist der Energieausweis-Abschnitt insgesamt nicht anzuwenden (§ 79 Absatz 4 GModG). Ob Ihr Objekt darunterfällt, beurteile ich nicht pauschal.

Liegt kein Ausweis vor, lasse ich ihn erstellen. Die Einzelheiten zu den Ausweisarten stehen im Beitrag zur Energieausweispflicht; hier würde ich sie nur wiederholen.

(Rechtsstand: Fassung seit 29. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, abgerufen am 24.08.2026. Bis Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz, GEG.)

Zwischenfazit: Der Energieausweis ist bei der Vermietung Pflicht, nicht Kür. Vorlage spätestens bei der Besichtigung, Übergabe nach Vertragsschluss, und bei kleinen Altbauten ist die Ausweisart vorgegeben.

Warum das hier vor Ort besonders oft schiefgeht, zeigt ein Blick auf den Eisfelder Bestand.

Wohnung vermieten in Eisfeld: was den Markt hier ausmacht

Eisfeld liegt im Landkreis Hildburghausen, am Rand des Thüringer Waldes, im Grünen Band Deutschlands. Der Wohnungsmarkt hier funktioniert anders als in einer Stadt, und zwar aus einem Grund, den man an den amtlichen Zahlen ablesen kann.

Von den 2.484 Gebäuden mit Wohnraum in Eisfeld gehörten zum Zensusstichtag 15. Mai 2022 nach Angaben des Thüringer Landesamts für Statistik 2.098 Privatpersonen (Zensus 2022, Tabelle GS140130; Abweichungen in den Summen erklären sich aus dem eingesetzten Geheimhaltungsverfahren). Der Bestand ist hier also überwiegend in privater Hand. Große institutionelle Eigentümer prägen den Markt nicht.

Dazu kommt die Größe. Die Wohnfläche je Wohnung liegt in Eisfeld bei 98,68 Quadratmetern, in Thüringen insgesamt bei 86,56 Quadratmetern (Zensus 2022, Stand 15. Mai 2022, Thüringer Landesamt für Statistik, Tabelle GS140260). Gemessen am Land ist der Bestand hier also überdurchschnittlich groß. Im Landkreis Hildburghausen liegt der Wert mit 100,07 Quadratmetern nochmals darüber.

Große Wohnungen im Altbestand heißen praktisch: ausgebaute Dachgeschosse, angebaute Räume, Nebengebäude, umgenutzte Flächen. Genau die Konstellationen, bei denen die Flächenangabe aus den Unterlagen und die tatsächliche Wohnfläche auseinanderlaufen. Und gerade im ländlichen Raum unterscheiden sich vergleichbar große Objekte im Wert erheblich, je nach Lage, Bausubstanz und Renovierungsbedarf. Ein Online-Rechner bildet das nicht ab.

Ich arbeite in meiner Heimatregion und kenne den Markt im Grünen Band Deutschlands aus eigener Anschauung. Wenn Sie wissen wollen, was ich sonst hier vor Ort mache, steht das auf der Seite Immobilienmakler in Eisfeld.

Zwischenfazit: Der Bestand hier ist privat und überdurchschnittlich groß. Genau dort laufen die Zahl aus den Unterlagen und die tatsächliche Wohnfläche auseinander.

Was das Gesetz regelt und wo ich aufhöre

Vermieten hat eine rechtliche Seite, und die ist nicht meine. Trotzdem stolpern Eigentümer immer wieder über dieselben drei Punkte, also nenne ich sie samt Fundstelle und sage dann, wo Schluss ist.

Die Kaution hat eine Obergrenze. Nach § 551 Absatz 1 BGB darf eine Sicherheit „vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.” Der Mieter ist dabei „zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt”, wobei die erste zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird (Absatz 2). Absatz 4 stellt klar: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall. § 556d Absatz 1 BGB knüpft die 10-Prozent-Grenze ausdrücklich an Wohnraum, „der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt”. Die Gebiete bestimmen die Länder. Nach Angaben des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur (Medieninformation vom 9. Dezember 2025) benennt die derzeit geltende Thüringer Verordnung die Städte Erfurt und Jena und läuft bis zum 31. Dezember 2027. Ob und wie sich das auf eine bestimmte Wohnung auswirkt, ist eine Rechtsfrage für einen Rechtsanwalt, nicht für mich. Stand dieser Angabe: 24. August 2026.

Was im Netz „Mietspiegel” heißt, ist meistens keiner. Das ist der Punkt, bei dem ich am deutlichsten werde. § 558c Absatz 1 BGB definiert den Mietspiegel als eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, „soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.” Die Quadratmeterpreise, die diverse Portale unter der Überschrift „Mietspiegel Eisfeld” ausspielen, erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Es sind Auswertungen von Angebotspreisen, erstellt von Unternehmen, die selbst Maklerleistungen vermitteln. Sie tragen den Namen, nicht die Eigenschaft. Für Eisfeld ist mir kein amtlicher Mietspiegel öffentlich auffindbar; drei amtliche Zugangswege waren beim Nachsehen am 24. August 2026 technisch blockiert. Das heißt nicht, dass es keinen gibt — es heißt, dass ich es Ihnen nicht bestätigen kann.

Für alles Weitere zum Mietvertrag, zur Kündigung und zu Ihren Rechten und Pflichten als Vermieter ist ein Rechtsanwalt zuständig. Das gehört nicht zu meinen Leistungen.

Zwischenfazit: Drei Regeln, drei Fundstellen, eine Grenze. Wo es um die Auslegung im Einzelfall geht, verweise ich weiter, statt zu raten.

Bleibt die Frage, ob Sie das alles selbst in die Hand nehmen oder abgeben.

Selbst vermieten oder vermieten lassen?

Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Was ich aufschreiben kann, ist die Gegenüberstellung, die ich Eigentümern im Gespräch ohnehin hinlege.

Sie vermieten selbstSie geben es ab
WohnflächeSie verantworten die Zahl, die im Vertrag stehtWohnraumberechnung nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben
Zustandeigene Einschätzung, meist undokumentiertGebäudegutachten, das den Zustand objektiv festhält
EnergieausweisSie beschaffen ihn selbstich lasse ihn erstellen, wenn keiner vorliegt
Unterlagen von Ämterneigene Anträge, eigene Wegeich beschaffe, was fehlt
BesichtigungenSie koordinieren die Termineausschließlich Einzeltermine, auf Wunsch auch in Ihrer Abwesenheit
laufendes MietverhältnisSie bleiben AnsprechpartnerVerwaltung von Mietverhältnissen für Dritte, mit Abrechnungen
RechtsfragenRechtsanwaltRechtsanwalt — daran ändert sich nichts

Zwei Leistungen sind hier zu trennen, weil sie oft in einen Topf geworfen werden. Die Vermittlung zur Vermietung endet, wenn der Mieter einzieht. Die Verwaltung von Mietverhältnissen für Dritte fängt genau dort an: Sie bekommen die Abrechnungen und wissen jederzeit, was ansteht. Das ist besonders dann interessant, wenn Sie Ihre Immobilie langfristig halten möchten, den laufenden Aufwand aber abgeben wollen. Beides finden Sie auch in der Übersicht meiner Leistungen.

Den konkreten Leistungsumfang besprechen wir persönlich, weil er von Ihrer Immobilie und Ihren Vorstellungen abhängt. Eine Pauschale nenne ich Ihnen dafür bewusst nicht.

Unsicher, was Ihre Wohnung heute wert ist? Ein Anruf genügt: 0160 73 999 01. Die Marktwertermittlung vor Ort ist kostenfrei und unverbindlich.

Verkaufen oder halten und vermieten?

Viele Eigentümer kommen mit dieser Frage, nicht mit einem fertigen Entschluss. Bei einer geerbten Wohnung steht sie fast immer im Raum. Und meist zum falschen Zeitpunkt: Sie sollen über Quadratmeter reden, während Sie eigentlich noch mit ganz anderem beschäftigt sind. Ich halte es trotzdem für falsch, die Frage am Anfang zu beantworten. Sinnvoll wird sie erst, wenn zwei Dinge auf dem Tisch liegen: was die Wohnung wert ist und in welchem Zustand sie ist.

Ein Punkt ist dabei wichtig, wenn Sie zuerst vermieten und später doch verkaufen. Nach § 566 Absatz 1 BGB tritt der Erwerber, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert wird, „anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein” (§ 566 BGB). Die amtliche Überschrift der Norm lautet „Kauf bricht nicht Miete”. Und Absatz 2 gehört dazu: Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, haftet der bisherige Vermieter weiter „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat”. Mit dem Verkauf ist also nicht in jedem Fall alles erledigt.

Was das für Ihren Fall bedeutet, ob überlassen wurde und welche Möglichkeiten ein Käufer hätte, ist eine Rechtsfrage. Dafür ist der Rechtsanwalt oder der Notar zuständig, nicht ich. Bei allem, was die Immobilie selbst betrifft, sprechen Sie mich gern an.

Wenn Sie sehen wollen, was in Eisfeld und Umgebung gerade angeboten wird, finden Sie das unter meine aktuellen Angebote.

Zwischenfazit: Vermieten oder verkaufen entscheidet sich an Wert und Zustand. Beides lässt sich klären, bevor Sie sich festlegen müssen.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Vermietung einen Energieausweis?

Ja. Der Energieausweis ist beim Verkauf und bei der Vermietung gesetzlich vorgeschrieben. Liegt für das Gebäude keiner vor, lasse ich ihn erstellen. Ob ein Bedarfs- oder ein Verbrauchsausweis zulässig ist, hängt unter anderem vom Baujahr, der Anzahl der Wohneinheiten und dem energetischen Zustand ab. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Energieausweispflicht.

Wie wird die Wohnfläche einer Mietwohnung berechnet?

Der bekannteste Maßstab ist die Wohnflächenverordnung. Zwingend anzuwenden ist sie nach § 1 Absatz 1 WoFlV bei Wohnraum nach dem Wohnraumförderungsgesetz; bei frei finanzierten Wohnungen gilt sie nicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn sie vereinbart wird. § 4 WoFlV regelt die Anteile: volle Anrechnung ab zwei Metern lichter Höhe, halbe Anrechnung ab einem Meter, Balkone und Terrassen in der Regel zu einem Viertel.

Was ist, wenn im alten Mietvertrag eine andere Fläche steht als in meinen Unterlagen?

Dann gibt es zwei Zahlen und keine Klarheit. Ich kann die Wohnfläche neu berechnen, sodass Sie eine nachvollziehbare Grundlage haben. Welche Folgen eine Abweichung für ein laufendes Mietverhältnis hat, ist eine Rechtsfrage und gehört zum Rechtsanwalt. Die Berechnung ist der Teil, den ich übernehme.

Kann ich die Verwaltung meiner vermieteten Wohnung abgeben?

Ja. Die Verwaltung von Mietverhältnissen für Dritte gehört zu meinem Leistungsspektrum, ebenso die Verwaltung von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum. Sie bekommen klare Abrechnungen und wissen, was ansteht. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie die Immobilie langfristig halten wollen, den laufenden Aufwand aber abgeben möchten.

Brauche ich ein Gebäudegutachten, bevor ich vermiete?

Vorgeschrieben ist es nicht. Es ist dann sinnvoll, wenn Sie den Zustand belastbar festhalten wollen: vor der Übergabe, vor einer geplanten Sanierung oder einfach, um eine sachliche Ausgangsbasis zu haben. Ein Gebäudegutachten ist eigenständig beauftragbar und setzt keinen Verkauf voraus.

Was kostet es, eine Wohnung vermieten zu lassen?

Eine Pauschale nenne ich dafür nicht, weil der Umfang von der Immobilie und Ihren Vorstellungen abhängt. Was ich sagen kann: Die Erstberatung und die Marktwertermittlung vor Ort sind kostenfrei und unverbindlich. Was darüber hinaus anfällt, besprechen wir vorher, damit Sie wissen, woran Sie sind.

Lohnt sich Vermieten in Eisfeld überhaupt?

Das hängt an Ihrer Wohnung, nicht am Ort. Pauschale Aussagen zu Mietniveau oder Vermietungsdauer wären unseriös; dazu treffe ich keine. Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: erst Wert und Zustand klären, dann entscheiden, ob halten und vermieten oder verkaufen die bessere Variante ist.

Wie es weitergeht

Wenn Sie eine Wohnung in Eisfeld vermieten wollen, fangen Sie bei der Fläche und beim Zustand an, nicht bei der Anzeige. Beides lässt sich vor Ort klären: die Marktwertermittlung im unverbindlichen Termin, Fläche und Zustand als eigenständige Leistungen. Was an Unterlagen fehlt, beschaffe ich; was ungenau ist, rechne ich neu.


Über den Autor

Hinter Wanderer Immobilien in Eisfeld steht eine Person: Danny Wanderer, selbstständiger Immobilienmakler. Ich betreue jeden Auftrag persönlich — von der ersten Beratung über die Wertermittlung vor Ort und die Vermarktung bis zum Notartermin. Es gibt keine wechselnden Sachbearbeiter und keine Weitergabe an Dritte. Neben der Vermittlung zum Kauf, Verkauf und zur Vermietung übernehme ich Wertermittlungen, Gebäudegutachten, Wohnraumberechnungen, die Beschaffung des Energieausweises und die Verwaltung von Eigentum. Der Wert wird dabei nicht am Schreibtisch geschätzt, sondern vor Ort ermittelt. Ich arbeite in meiner Heimatregion, dem Grünen Band Deutschlands, und kenne den Markt hier aus eigener Anschauung.

Wanderer Immobilien · Danny Wanderer · Breite Straße 23, 98673 Eisfeld · 0160 73 999 01 · info@wandererimmobilien.de


Sie brauchen Klarheit über die Fläche oder den Zustand — auch ohne Verkaufsabsicht? Wohnraumberechnung, Gebäudegutachten und die Beschaffung des Energieausweises sind eigenständige Leistungen und setzen keinen Verkauf voraus. Überlegen Sie stattdessen, ob verkaufen die bessere Variante wäre, ist der erste Schritt ein unverbindliches Gespräch mit einer Marktwertermittlung vor Ort, kostenfrei und ohne Verpflichtung zu einem Verkauf. Ich sehe mir die Immobilie persönlich an, statt einen Online-Rechner entscheiden zu lassen. Rufen Sie an: 0160 73 999 01, schreiben Sie an info@wandererimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular, sagen Sie mir kurz, worum es geht. Ich bin nicht immer persönlich im Büro anzutreffen, weil ich viel unterwegs bin und Termine vor Ort wahrnehme; ich melde mich zeitnah bei Ihnen zurück. Mein Büro: Breite Straße 23, 98673 Eisfeld.


Quellen

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