Das Haus steht in Südthüringen. Sie nicht. Dazwischen liegen ein paar hundert Kilometer, ein Arbeitsalltag, der sich nicht beliebig verschieben lässt, und die stille Rechnung, wie viele Urlaubstage dieser Verkauf am Ende kosten wird. Vielleicht sind Sie vor Jahren weggezogen. Vielleicht ist das Haus an Sie gefallen, ohne dass Sie je vorhatten, Eigentümer zu werden. Und jetzt steht es da, verbraucht Heizkosten und Gedanken.
Der Zeitpunkt fühlt sich in dieser Lage fast nie richtig an. Meistens liegt das an der Entfernung. Sie macht jede Entscheidung schwerer, als sie sein müsste.
Ein Haus verkaufen, wenn man weit weg wohnt, verlangt anderes als ein Verkauf vor der eigenen Haustür. Diese Seite sortiert, was ohne Sie läuft und an welcher Stelle das Gesetz keinen Spielraum lässt.
Was jetzt zu klären ist
Was tun, wenn das Haus weit weg steht?
Klären Sie vier Dinge, bevor Sie irgendetwas anderes anfassen:
- Wer hat einen Schlüssel und kann die Immobilie zugänglich machen?
- Was ist das Haus in seinem heutigen Zustand wert?
- Welche Unterlagen sind vorhanden, welche fehlen?
- Auf welchem Weg sind Sie erreichbar, wenn Entscheidungen anstehen?
Ein Haus, das niemand aufschließen kann, lässt sich nicht besichtigen und damit auch nicht verkaufen. Klären Sie deshalb früh, wer aufschließen darf und wo die Schlüssel liegen. Denken Sie dabei an die Nebengebäude. Gerade im ländlichen Raum gehören Scheune, Garage, Stellplatz und Keller zum Objekt und damit in die Bewertung, und für genau diese Türen fehlt der Schlüssel gern. Sobald mehrere Erben je einen Schlüssel haben, aber niemand alle, steht der Start still. Lösen lässt es sich in der Regel über einen Nachbarn oder Verwandten im Ort mit einem vollständigen Satz, oder über einen hinterlegten Schlüssel für die Termine. Wir legen im Erstgespräch verbindlich fest, wer aufschließt.
Beim Wert kommt es auf den Zustand an. Der Wert wird nicht am Schreibtisch geschätzt, sondern vor Ort ermittelt. Gerade im ländlichen Raum unterscheiden sich vergleichbar große Objekte im Wert erheblich, je nach Lage, Bausubstanz und Renovierungsbedarf. Zwei Häuser mit derselben Wohnfläche, im selben Ort, können weit auseinanderliegen, weil das eine ein neues Dach hat und das andere einen feuchten Keller. Ein Online-Rechner kennt weder den tatsächlichen Zustand Ihrer Immobilie noch die Besonderheiten des lokalen Marktes.
Das lässt sich sogar am Gesetz zeigen. Die amtlichen Bodenrichtwerte sagen über Ihr Gebäude nichts aus. § 196 Abs. 1 S. 2 BauGB bestimmt: „In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.” Das Haus wird für diesen Wert also weggedacht, und die Richtwertzonen umfassen nach S. 3 jeweils Gebiete, „die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen” — nicht Gebäude, die im Zustand übereinstimmen. Nach § 196 Abs. 3 S. 2 BauGB kann jedermann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen; für Thüringen sind sie über das amtliche Portal BORIS-TH einsehbar. Ein guter Ausgangspunkt, und Ihre Frage beantworten sie trotzdem nicht.
Wenn Sie das Haus seit Jahren nicht von innen gesehen haben, dann muss eben jemand hineingehen. Genau dafür komme ich.
Die Unterlagen sind das, was Sie aus der Ferne am wenigsten stemmen können. Grundbuchauszug, Bauzeichnungen und Grundrisse, Wohnflächenberechnung, Energieausweis, bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlung, dazu Nachweise über Modernisierungen, sofern vorhanden. Ämter arbeiten selten abends und nie per Rückruf aus dem Homeoffice. Den Behördenmarathon nehme ich Ihnen ab: Ich prüfe Ihre vorhandenen Dokumente auf Vollständigkeit und fordere fehlende Unterlagen bei den zuständigen Ämtern an. Meine Arbeitszeit dafür berechne ich nicht.
Und schließlich: Wie erreicht man Sie. Also konkret, an einem Dienstagnachmittag, wenn ein Interessent nachverhandeln will. Telefon oder E-Mail, und ein Zeitfenster, in dem Sie wirklich rangehen. Daran hängt am Ende der Zeitplan.
Was ohne Sie läuft, und was nicht
Aus der Ferne geht vieles. Für einen Termin geht es nicht, und ich halte es für ehrlicher, das vorher zu sagen als hinterher.
| Was ansteht | Müssen Sie dabei sein? |
|---|---|
| Besichtigungen mit Interessenten | Nein. Auf Wunsch komplett in Ihrer Abwesenheit. |
| Wertermittlung vor Ort | Ich muss ins Haus, jemand muss aufschließen. Über Ihre Ziele sprechen wir am Telefon. |
| Unterlagen bei den Ämtern beschaffen | Nein. |
| Rückmeldungen, Preisgespräche, Verhandlung | Nein, aber erreichbar. |
| Prüfung der Kaufkraft des Käufers | Nein. |
| Notarielle Beurkundung | Das regelt das Gesetz. Siehe nächster Abschnitt. |
Zu den Besichtigungen: Jeden Termin leite ich selbst. Sie verpassen dabei nichts: Ich melde mich regelmäßig mit dem aktuellen Stand und dem, was die Interessenten gesagt haben. Massenbesichtigungen mit mehreren Interessenten gleichzeitig gibt es bei mir nicht, jeder Termin ist ein Einzeltermin. Wer überhaupt ins Haus kommt, wähle ich vorher aus den Anfragen aus; der Finanzierungsnachweis kommt später, vor dem Notartermin.
Einen Spezialisten-Titel für Fernverkäufe führe ich übrigens nicht. Was hier steht, ist meine normale Arbeitsweise, angewendet auf eine Lage, in der Sie selbst wenig tun können.
Was das Gesetz zum Notartermin verlangt
Hier hört meine Zuständigkeit auf und die des Notars fängt an. Ich gebe den Gesetzeswortlaut wieder, damit Sie wissen, worüber Sie mit dem Notariat sprechen. Eine Rechtsauskunft ist das ausdrücklich nicht.
Der Kaufvertrag muss beurkundet werden. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.” Verbindlich ist deshalb nur, was in der Notarurkunde steht.
Für die Eigentumsübertragung selbst verlangt das Gesetz Gleichzeitigkeit. § 925 Abs. 1 S. 1 BGB: „Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.” Nach S. 2 ist zur Entgegennahme der Auflassung, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig.
Hier wird die Entfernung zum Thema. Das Gesetz kennt das Problem und regelt an anderer Stelle, was gilt, wenn jemand für einen anderen auftritt:
- Tritt jemand ohne Vollmacht für Sie auf, hängt der Vertrag an Ihrer Genehmigung. § 177 Abs. 1 BGB: „Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.”
- Die bekannte Zwei-Wochen-Frist dazu setzt eine Aufforderung voraus. § 177 Abs. 2 S. 2 BGB: „Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.” Ohne eine solche Aufforderung des anderen Teils läuft die Frist dem Wortlaut nach nicht. Und Schweigen gilt hier gerade nicht als Zustimmung.
- Eine Genehmigung wirkt zurück, allerdings mit Vorbehalt. § 184 Abs. 1 BGB: „Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.” Der Halbsatz am Ende gehört dazu, und Abs. 2 nimmt bestimmte Verfügungen von der Rückwirkung aus.
- Das Grundbuchamt stellt eigene Formanforderungen. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO: „Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.” Achten Sie auf den Wortlaut: Die Norm sagt „soll”, und sie nennt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Beglaubigung und Beurkundung sind nicht dasselbe.
Was daraus für Ihren Fall folgt, sage ich Ihnen nicht. Das ist die Grenze meiner Leistungen. Ob Sie anreisen, ob eine Vertretung sinnvoll ist, welche Form eine Vollmacht braucht und wie ein Termin praktisch organisiert wird: Diese Fragen gehören ins Notariat.
Was Sie das Notariat fragen sollten
Vorbereiten lässt sich das Telefonat trotzdem. Wer diese vier Fragen stellt, weiß danach, ob und wann er anreisen muss:
- Welche Form braucht eine Vollmacht in meinem Fall, und wo lasse ich sie erstellen?
- Kommt in meinem Fall eine Vertretung mit nachträglicher Genehmigung in Betracht?
- Gilt § 17 Abs. 2a BeurkG für meinen Vertrag, und mit welchem zeitlichen Vorlauf muss ich rechnen?
- Was gilt, wenn ich im Ausland lebe und dort unterschreiben möchte?
Fragen Sie bei Punkt drei genau nach. Der Wortlaut ist enger als die Kurzformel „zwei Wochen vor dem Notartermin”. § 17 Abs. 2a BeurkG beginnt mit „Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass” und formuliert für die dort genannten Fälle, der Text solle „im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung” zur Verfügung stehen. Ob Ihr Verkauf darunterfällt, entscheidet das Notariat. Planen Sie eine Anreise also besser nicht auf eine Frist, die für Ihren Fall vielleicht gar nicht gilt.
Zwei Dinge noch, die Ihnen bei der Recherche unterkommen. Erstens: Der Makler unterschreibt den Kaufvertrag per Vollmacht. Ich tue das nicht. Zweitens: die Lösung mit zwei Notaren für weite Wege. Ob sie in Ihrem Fall trägt, ist eine Frage an das Notariat, und § 925 Abs. 1 S. 1 BGB oben zeigt, warum sie nicht trivial ist: Das Gesetz verlangt für die Auflassung die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile.
Die Zehnjahresfrist, falls Sie länger weg sind
Wer vor Jahren weggezogen ist und das Haus seither vermietet oder leer stehen lässt, stößt irgendwann auf § 23 EStG. Der Wortlaut in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 erfasst „Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken (…), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.” S. 3 nennt zwei Ausnahmen gleichrangig nebeneinander: Wirtschaftsgüter, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken” genutzt wurden, oder „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken”.
Wichtig für alle, die das Haus geerbt haben: Für die Frist zählt nicht Ihr Erbfall. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG bestimmt: „Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.”
Für erbrechtliche und steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Das gehört nicht zu meinen Leistungen. Bei allem, was die Immobilie selbst betrifft, sprechen Sie mich gern an. Klären Sie den Punkt am besten, bevor wir über den Angebotspreis sprechen; die Unterlagen dafür beschaffe ich Ihnen.
Zwei Papiere, die aus der Ferne besonders viel wert sind
In einer Besichtigung fallen Fragen, die Sie nicht beantworten können, wenn Sie das Haus seit Jahren nicht betreten haben. Wann wurde das Dach gemacht. Ist der Keller trocken. Wie alt ist die Heizung wirklich. Aus zweihundert Kilometern Entfernung ist „das weiß ich nicht” die ehrliche Antwort. Sie schwächt Ihre Position in der Verhandlung.
Dafür gibt es das Gebäudegutachten. Es dokumentiert den Zustand einer Immobilie objektiv und dient als Entscheidungsgrundlage. Festgehalten wird der Zustand getrennt nach außen und innen: Bausubstanz, Dach, Fenster, Dämmung, Anlagentechnik, erfolgte Modernisierungen und offener Renovierungsbedarf. In der Verhandlung ist das der Unterschied zwischen „das weiß ich nicht” und einem Papier, in das der Interessent hineinsehen kann, geschrieben von jemandem, der drin war. Die Wertermittlung beantwortet die Frage nach dem Preis, das Gebäudegutachten die Frage nach dem Zustand. Beide ergänzen sich und sind unabhängig voneinander beauftragbar.
Der zweite Punkt ist die Wohnflächenberechnung. Nach der Wohnfläche richtet sich der Preis, und die Zahl steht später in jedem Papier, das jemand unterschreibt. Ungenaue oder veraltete Angaben können später zu Streit oder Nachforderungen führen. Wenn die Zahl in Ihren Unterlagen aus einer Bauzeichnung von 1974 stammt und seither ein Dachgeschoss ausgebaut wurde, sollte das jemand nachrechnen, bevor sie im Exposé steht.
Ein Wort zu den Kosten, damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Kostenfrei sind die Erstberatung und die Marktwertermittlung vor Ort. Was ein Gebäudegutachten oder eine Wohnflächenberechnung kostet, sage ich Ihnen vorher im Gespräch, bevor Sie etwas beauftragen.
In dieser Lage sind meist zwei Fragen offen: was die Immobilie wert ist und in welchem Zustand sie sich befindet. Genau da fange ich an, mit einer Wertermittlung vor Ort und, wenn Sie es möchten, einem Gebäudegutachten, das den Zustand objektiv festhält. Fehlende Unterlagen beschaffe ich bei den Ämtern. Rufen Sie an: 0160 73 999 01, schreiben Sie an info@wandererimmobilien.de oder fragen Sie einen Termin für eine Marktwertermittlung an.
Warum ich für genau diesen Fall
Wanderer Immobilien ist ein Ein-Personen-Unternehmen, und aus der Entfernung ist das der praktische Vorteil daran: Sie haben einen Ansprechpartner, und zwar durchgehend denselben. Es gibt keine wechselnden Sachbearbeiter und keine Weitergabe an Dritte. Als Einzelmakler bekomme ich die Rückmeldungen der Interessenten direkt und gebe sie Ihnen ungefiltert weiter.
Dazu kommt, was ich vor Ort für Sie prüfe:
- Ich sehe mir Lage, Zustand innen und außen und die Nutzungsmöglichkeiten selbst an. Welches Gewicht die einzelnen Punkte bei Ihrer Immobilie haben, zeigt sich erst im Termin vor Ort.
- Besichtigungen sind bei mir immer Einzeltermine. Für Sie heißt das: Es kommen nur qualifizierte Interessenten ins Haus, und ich sehe jeden davon selbst.
- Bevor ich mit einem Interessenten zum Notar gehe, verlange ich eine schriftliche Finanzierungsbestätigung einer deutschen Bank oder einen entsprechenden Eigenkapitalnachweis. Es kommt vor, dass sich beide Seiten einig sind, der Notartermin steht, und dann die Finanzierung platzt. Wenn Sie für diesen Termin anreisen, ist das ein besonders teurer Fehlschlag.
- Den Zustand benenne ich in den Objektbeschreibungen bewusst offen, getrennt nach Zustand außen und Zustand innen. Wer weit weg wohnt, erfährt von einer Überraschung in der Besichtigung als Letzter.
Ich arbeite in meiner Heimatregion, dem Grünen Band Deutschlands rund um Eisfeld und Umgebung, und kenne den Markt hier aus eigener Anschauung. Hier kennt man sich, und hier zählt, dass man zu dem steht, was man zusagt. Von weit weg wirkt die Lage oft wie ein Nachteil. Für viele Käufer sprechen diese Punkte für sie: ruhige Ortslage, viel Natur und trotzdem eine gute Anbindung an die umliegenden Städte und die Autobahn.
So läuft es ab
- Unverbindliches Erstgespräch, telefonisch oder per E-Mail. Sie schildern die Lage, wir klären den Zugang zum Haus.
- Besichtigung und Marktwertermittlung vor Ort. Kostenfrei und unverbindlich.
- Unterlagen prüfen und beschaffen. Was fehlt, hole ich bei den Ämtern. Falls kein gültiger Energieausweis vorliegt, lasse ich ihn erstellen.
- Angebotspreis gemeinsam festlegen. Ein zu hoher Preis schreckt Interessenten ab und lässt die Immobilie zum Ladenhüter werden; ein zu niedriger Preis bedeutet finanziellen Verlust.
- Vermarktung und Einzelbesichtigungen, auf Wunsch ganz ohne Sie, mit laufender Rückmeldung.
- Kaufkraft prüfen, verhandeln.
- Notartermin: Vorbereitung und Begleitung bis zur Beurkundung. Die Form des Termins besprechen Sie mit dem Notariat.
Solange das Haus leer steht
Zwischen Auftrag und Notartermin vergeht Zeit, und in dieser Zeit steht das Haus. Das ist der Teil, den ich Ihnen nicht abnehmen kann: Ein leerstehendes Gebäude betreue ich nicht. Klären Sie diese Punkte deshalb früh, am besten im selben Zug wie den Schlüssel:
- Wer sorgt über den Winter für Heizung und Wasser, und wer dreht notfalls ab?
- Ein überquellender Briefkasten ist das Erste, was ein Interessent an der Haustür sieht. Klären Sie, wer die Post holt.
- Wer mäht, wer räumt bei Schnee? Ein zugewachsener Vorgarten kostet in der Außenwirkung schnell mehr, als die Gartenpflege gekostet hätte.
- Fragen Sie Ihre Gebäudeversicherung, ob und ab wann Leerstand gemeldet werden muss. Dazu sage ich Ihnen bewusst nichts, das ist Sache Ihres Versicherers.
- Was noch im Haus steht, sollte vor der ersten Besichtigung geklärt sein, mindestens als Entscheidung: bleibt oder geht.
Bei einer vermieteten Immobilie stellt sich die Frage anders. Dann läuft der laufende Aufwand über die Verwaltung von Mietverhältnissen, und die übernehme ich.
Wenn Sie nur einmal kommen
Sie müssen für den Verkauf nicht anreisen. Wenn Sie trotzdem genau einmal kommen wollen, sollte dieser eine Tag tragen. Diese Liste können Sie abhaken, bevor Sie losfahren — oder an die Person weitergeben, die vor Ort für Sie aufschließt:
| Punkt | Warum |
|---|---|
| Schlüssel vollständig, alle Türen und Nebengebäude | Ein nicht zugänglicher Keller kostet einen zweiten Termin |
| Zugang dauerhaft geklärt (Nachbar, Verwandte, Schlüsselübergabe) | Sonst hängt jede Besichtigung an Ihrem Kalender |
| Grundbuchauszug, Bauzeichnungen, Grundrisse | Basis für Bewertung und Exposé |
| Wohnflächenberechnung, falls vorhanden | Veraltete Zahlen führen später zu Nachforderungen |
| Energieausweis oder die Info, dass keiner existiert | Vorlagepflicht spätestens bei der Besichtigung |
| Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Protokolle | Muss oft erst bei der Verwaltung angefordert werden |
| Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen | Wirkt sich unmittelbar auf den Wert aus |
| Zählerstände und laufende Verträge notiert | Spart eine Anreise am Ende |
| Ihre Erreichbarkeit: Zeitfenster, bevorzugter Kanal | Entscheidungen kommen selten zum passenden Zeitpunkt |
Wenn nur die Hälfte davon beisammen ist: auch gut. Der Termin lohnt sich trotzdem, und den Rest beschaffe ich.
Häufige Fragen
Muss ich zu den Besichtigungen anreisen? Nein. Den Termin mache ich, Sie müssen nicht dabei sein. Nötig ist nur, dass jemand vor Ort aufschließt oder ein Schlüssel hinterlegt ist. Was die Interessenten gesagt haben, erfahren Sie anschließend von mir.
Kann ich das Haus verkaufen, ohne es noch einmal selbst zu sehen? Für die Vermarktung brauche ich Sie nicht im Haus. Zur Bewertung gehören die Besichtigung vor Ort und ein Gespräch über Ihre Ziele, und dieses Gespräch führen wir gern am Telefon. Was am Ende beim Notar passiert, gehört ins Notariat.
Ich lebe im Ausland. Wie läuft das dann? Das entscheidet das Notariat. Zur Orientierung: § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG nennt unter den Befugnissen der Konsularbeamten das Beglaubigen von „Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften”; das Beurkunden von Willenserklärungen steht davor in Nr. 1. § 10 Abs. 2 KonsG bestimmt: „Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.” Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Auslandsvertretung jedes Amtsgeschäft vornehmen darf: Das Konsulargesetz knüpft einen Teil dieser Aufgaben an eine besondere Ermächtigung des Auswärtigen Amts. Klären Sie das vor jeder Planung mit dem Notariat und der zuständigen Auslandsvertretung.
Das Haus ist vermietet. Ändert das etwas? Am Ablauf mit mir ändert das zunächst wenig. Rechtlich verschiebt sich einiges, allerdings vor allem beim Käufer. § 566 Abs. 1 BGB regelt: Wird der vermietete Wohnraum „nach der Überlassung an den Mieter” vom Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich „während der Dauer seines Eigentums” aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein; über § 578 BGB gilt das entsprechend für Grundstücke und für Räume, die keine Wohnräume sind. Abs. 2 S. 1 gehört dazu: Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, haftet der Vermieter für den zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Mit dem Verkauf ist also nicht in jedem Fall alles erledigt. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit einem Rechtsanwalt. Falls Sie überlegen, die Immobilie stattdessen zu behalten: Die Verwaltung von Mietverhältnissen für Dritte gehört zu meinen Leistungen.
Wer kümmert sich um den Energieausweis? Ich. Liegt keiner vor, lasse ich ihn erstellen. Die Pflicht selbst steht in § 80 Abs. 4 S. 1 GModG: Im Falle eines Verkaufs hat „der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.” Das ist einer der Punkte, die sonst liegen bleiben, bis der erste Interessent vor der Tür steht.
Wie erfahre ich, was gerade passiert? Ich melde mich von selbst, in regelmäßigem Abstand. Bei mir wissen Sie immer, wo Sie stehen. Sagen Sie im Erstgespräch, ob Ihnen eine feste Taktung lieber ist, dann stimmen wir sie ab.
Was kostet mich das, solange nichts passiert? Die Erstberatung und die Marktwertermittlung vor Ort sind kostenfrei und unverbindlich. Dadurch entstehen weder eine Verpflichtung zum Verkauf noch Vorabkosten. Mein Maklerhonorar ist rein erfolgsbasiert und fällt erst an, wenn der Verkauf beim Notar erfolgreich beurkundet wurde. Bei der Unterlagenbeschaffung berechne ich keine Arbeitszeit, Sie tragen nur die tatsächlich anfallenden Gebühren der Ämter und Dienstleister. Welche Regelung für Ihr Objekt gilt, sage ich Ihnen im Gespräch, bevor Sie etwas unterschreiben.
Über den Autor
Hinter Wanderer Immobilien in Eisfeld steht eine Person: Danny Wanderer, selbstständiger Immobilienmakler. Ich betreue jeden Auftrag persönlich, von der ersten Beratung über die Wertermittlung vor Ort und die Vermarktung bis zum Notartermin. Neben der Vermittlung übernehme ich Wertermittlung, Gebäudegutachten und Wohnraumberechnung, die Beschaffung des Energieausweises und die Verwaltung von Eigentum. Welche Objekte ich derzeit betreue, sehen Sie unter aktuelle Objekte. Meine Arbeitsweise stützt sich auf anerkannte Wertermittlungsverfahren; den regionalen Markt kenne ich aus meiner Arbeit hier vor Ort.
Stand: 23.08.2026. Alle zitierten Gesetzestexte stammen von gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz). Es handelt sich um laufend aktualisierte, konsolidierte Fassungen; die jeweilige Fassungsangabe gilt für das Gesamtgesetz, nicht für die einzelne Vorschrift. Abgerufen am 15.07.2026 (§ 311b BGB), 17.07.2026 (§ 925 BGB, § 17 BeurkG), 20.08.2026 (§ 23 EStG, §§ 566 und 578 BGB), 21.08.2026 (§ 80 GModG) und 23.08.2026 (§§ 177 und 184 BGB, § 29 GBO, § 10 KonsG).
Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen, sind aber selten vor Ort? Der erste Schritt ist ein unverbindliches Gespräch mit einer Marktwertermittlung vor Ort, kostenfrei und ohne Verpflichtung zu einem Verkauf. Ich sehe mir die Immobilie persönlich an, statt einen Online-Rechner entscheiden zu lassen, und sage Ihnen offen, was ich für realistisch halte. Die Besichtigungen mit Interessenten übernehme ich auf Wunsch komplett in Ihrer Abwesenheit, mit laufender Rückmeldung. Mein Honorar fällt erst an, wenn der Verkauf beim Notar beurkundet ist. Rufen Sie an: 0160 73 999 01, schreiben Sie an info@wandererimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Nennen Sie kurz Ihr Anliegen, dann kann ich das Gespräch vorbereiten. Ich bin nicht immer persönlich im Büro anzutreffen und melde mich zeitnah bei Ihnen zurück. Mein Büro: Breite Straße 23, 98673 Eisfeld.